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Kinderzuschlag

Eltern mit einem geringen Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten.

Der Kinderzuschlag betrug seit dem 1. Januar 2023 monatlich maximal 250 Euro pro Kind.

Am 1. Januar 2024 wurde er auf maximal 292 Euro pro Kind erhöht.

Die Anpassungen erfolgen automatisch, sodass keine gesonderten Anträge notwendig sind.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag:

  • Die Eltern verfügen nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Die monatlichen Einnahmen der Eltern erreichen eine bestimmte Mindest-Grenze.

  • Der Bedarf der Familie wird durch das zur Verfügung stehende Einkommen und die Zahlung von Kinderzuschlag, sowie eventuell zustehendem Wohngeld, gedeckt und deshalb besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Wichtiges zum Kinderzuschlag:

  • Der Kinderzuschlag gilt nur für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben.

  • Für Kinder wird bereits Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen.

  • Der Kinderzuschlag beträgt maximal 292 Euro im Monat (Stand 1. Januar 2024).

  • Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld.

  • Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können für ihre Kinder auch Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten.

Erhalte ich Kinderzuschlag?

Da sich die Kriterien hierfür ändern können, lohnt sich eine regelmäßige Überprüfung.

Aktuelle Informationen erhalten Sie hier: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Über den KiZ-Lotsen können Sie Ihren Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen und anschließend den Antrag online stellen:
Kinderzuschlag - Start (arbeitsagentur.de)

Außerdem können Sie sich dieses Erklär-Video zum Kinderzuschlag ansehen.

Hilfestellung bei der Antragstellung können Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes bei den regionalen Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten!

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